Eintragungen ...
Allgemeines
Lenker
Griffhöhe über Sitzfläche max. 500 mm.
Lenker darf Finger nicht einklemmen (Lenkeinschlag).
Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig (Kabelverlegung).
-> Eintragungspflichtig
Spiegel
Mindestens 60 cm² z.B.: Durchmesser <=87 mm oder 6 x 10 mm
Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel Pflicht
Die Mindestspiegelfläche hat sich '98 oder '99 geändert, jetzt 68 cm²
(Die sog. Formel 1 Spiegel sind daher nicht zulässig)
-> Nicht eintragungspflichtig
Kennzeichenhalter
Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300 mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200 mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen.
-> Nicht eintragungspflichtig.
Fahrgeräuschgrenzwerte
EZ bis 13.09.53 |
90 Phon |
20.05.56 |
87 Phon |
31.12.56 |
84 Phon |
12.09.66 |
82 Phon |
30.09.83 |
84 dB(A)N |
30.09.90 |
82 dB(A)N |
30.09.95 |
82 dB(A)N |
ab 01.10.95 |
80 dB(A)N |
Auspuffanlagen
Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung ( großes "E" mit Nummer in Viereck), Papiere müssen nicht mitgeführt werden. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.
Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich. Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig. Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. ( Bei der Eintragung wird eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird. Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer darf nicht selbst Hand anlegen.)
Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.
Sitzbank
Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen 65 cm Mindestlänge.
Der Halteriemen muß eine Zugkraft von 200 kg aushalten.
Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60 cm Mindestlänge.
Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens 40 cm.
-> Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig
Licht- und Signalanlage
Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E-Zeichen.
Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei gemeinsamer Streuscheibe. Standlicht nicht vorgeschrieben. Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken ( Auslegungssache ).
Ein Nebelscheinwerfer darf nich weiter als 250 mm von der Mittellinie entfernt sein, und nicht höher als der Abblendscheinwerfer.
Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40 cm höchstens 100 cm. Das Motorrad darf nicht breiter als 1 m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden. Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben)
Achtung: Die berühmten Minniblinker ( auch andere ) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft, sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws.
Bauteile, die für Motorräder geprüft sind, haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw "12" für nach hinten strahlende Bauteile.
Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon im Rücklicht integriert). Das Kennzeichen muß beleuchtet sein.
-> Nicht eintragungspflichtig.
Quelle: DEKRA Nord
Alle Angaben ohne Gewähr.
Grundlage für Zulassungen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- od. Geräuschverhalten verschlechtert wird.
… Besteht Anlaß zu der Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig, mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
§ 21 Betriebserlaubnis für Enzelfahrzeuge
1. Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muß die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, daß sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und daß das Fahrzeug gemäß § 19 (1) vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
2. Für die im Gutachten zusammengefaßten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, daß die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- od. der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
3. Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muß in trasparenter Form Aufschluß über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, daß fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs im Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung:
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der StVZO, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Staßen beschränken oder untersagen.
(3) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der StVZO ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen daß
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschiftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs vorgelegt oder
2. das Fahrzeug vorgeführt wird. Wenn nötig kann die Behörde mehrere solcher Anordnungen treffen.
Alle Angaben ohne Gewähr.