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Blinker

 

 

Am 01.01.1962 feierte behördlich verordnet die Blinkerpflicht ihren Geburtstag. Farblich bestand noch die Auswahl zwischen roten und gelben Gläsern. 1970 bekam das gelbe Licht die alleinige Existenzberechtigung.

Von den Anfängen mit Bullet-Blinkern über gelb eingefärbte Birnen, der Verwendung von Halogenlampen sowie doppelt verglasten Lenkerendenblinkern von Kellermann bis hin zur neuesten Errungenschaft der Technik, den LED´s. Heute sind fast alle Formen und Größen für (geprüfte) Blinker möglich.

Ein vorhandenes Prüfzeichen allein ist aber nicht alles, was einem TÜVer zur Glückseligkeit fehlt. Da gibt es Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit entsprechend der Leuchtkraft. Dies reicht von keinem Abstand (Kz 11c) bis zu einem Abstand von 75 mm (Kz 11), mindestens aber 240 mm zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern. Bei der StVZO hingegen beträgt der Mindestabstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern 340 mm und pauschal 100 mm zum Hauptscheinwerfer.

Bei er geometrischen Sichtbarkeit betragen die Winkelvorgaben 10° nach innen und 45° nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5° nach innen und 60° nach außen reichen. Frei nach dem Motto „je mehr Blinker, desto größere Winkel“ erhöhen sich die Gradzahlen bei swparaten Blinkern vorne und hinten auf 45° nach innen und 80° nach außen. Nach oben und unten genügen 15°, wobei der untere Wert auf 5° sinkt, wenn die Blinker unter 750 mm Höhe angebracht sind – bei Lenkerendenblinkern 1150 mm.
Bei der EG-Verordnung reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20° und nach außen aber 80°.Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Lenkbewegung mitmachen. Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind vorgeschrieben.

Das alleinige Verwenden von Lenkerendenblinkern bei Fahrzeugen mit EG-Zulassung, ist untersagt. Bei Fahrzeugen, die nach StVZO zugelassen sind, hängt die alleinige Verwendung vom Datum der Erstzulassung ab. Aber ist der 01.01.1987 wirklich der Schlusspunkt? In den Auslegungsvorschriften ist definiert: „Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- u. andere Fahrzeugteile, deren Lage durch Klappen, drehen oder Verschieben verändert werden kann.“ In einer Anweisung des RWTÜV vom 06.03.1998 werden die Prüfstellen darüber informiert, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn u. hinten geprüft sind (Prüfziffern 11 u. 12). Damit ist aber seit dem 17.06.2003 schluß!

Für den alleinigen Einsatz am Bike reichen die beliebten Kellermänner nicht aus; das Glas ist ohne E-Zeichen und die Blinker haben nur die Prüfziffer 11.


Siehe auch: www.stvzo.de



Angaben ohne Gewähr


 

Vergleich STVZO - EU-Verordnung
Regelung über Blinkfrequenz, Anordnung und Abstrahlwinkel der Blinker ...
Blinkerx.jpg
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