Eintragungen ...
Fender
Seit geraumer Zeit treiben nicht nur die StVZO, sondern auch die EWG/EG-Vorschriften ihr Unwesen, und machen uns das Leben schwer. Warum? Damit die Kreuz- u. Querimporte innerhalb der EG unter
gleichen Voraussetzungen möglich sind, müssen alle beteiligten Staaten dieselben Vorgaben haben. Durch die EWG/EG-Bestimmungen soll nun gleiches Recht für alle gelten.
Aber so genau auch alles auseinanderklamüsert ist, über Radabdeckungen findet man in dem Bereich der Zweiräder nichts. Das hat sich auch mit der 2002 neu eingeführten Richtlinie 2002/24/EG – anstelle
der Richtlinie 92/61/EWG – nicht geändert. Die gern zitierte Richtlinie 78/549/EWG, in der die allseits bekannten 15 cm auftauchen, gilt gemäß ihrer eigenen Definition nur für Fahrzeuge der Klasse M1
– Kfz mit vier Rädern u. mind. vier Sitzen. Die europäische Gemeinschaft schreibt sogar vor, dass die landeseigenen Verordnungen in einigen Bereichen keine Gültigkeit mehr haben: Ein Nachweis von
hinreichend wirksamen Radabdeckungen (§ 36a Abs. 1 StVZO) kann deshalb nicht mehr verlangt werden.
Dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die eine EG-Zulassung haben. Alle anderen müssen sich der StVZO unterwerfen, hier dem § 36a, welcher besagt: “Die Räder müssen mit einer hinreichend wirkenden Abdeckung versehen sein.“ Dies scheint somit reine Ermessenssache des Prüfers zu sein, aber damit reine Willkür ausgeschlossen werden kann, existieren die vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Anweisungen bezüglich der Paragraphen-Auslegung. Und hier sind dann auch die den meisten bekannten 15 cm maximaler Höhe des Schutzbleches über der Radmitte vermerkt.
Obwohl die hierzu ausschlaggebende Vorschrift seit dem 24.01.1962 erlassene wurde, handelt es sich noch immer um eine vorläufige Richtlinie. Gemäß einer öffentlichen Bekanntmachung des
Kraftfahrtbundesamtes von Anfang 1998 ist es aber nicht weiterhin zu vertreten, dass neue Fahrzeuge mit keiner oder einer gekürzten Radabdeckung eine Betriebserlaubnis erhalten, bei nach StVZO
zugelassenen Motorrädern aber auf den maximalen 15 cm bestanden wird. Der TÜV Nord wies daraufhin seine Prüfstellen an, entsprechend zu verfahren und bescheinigte kürzeren Keckfendern sogar die
Einragungsfähigkeit, sofern die Beleuchtungseinrichtungen alle vorschriftsmäßig sitzen.
Also, bleibt nur zu hoffen, dass die staatlichen Kontrollorgane den Freilauf des Rades genauso geil finden wie der Customizer selbst und ihn weiterfahren lassen!
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