Eintragungen ...
Rücklicht
Klar, dass das Rücklicht dazu dient, besser gesehen zu werden. Vorgeschrieben ist das Rücklicht jedoch erst seit der Erfindung der StVZO.
Ihre Existenzberechtigung weisen die Rücklichter ursprünglich durch die „deutsche Wellenlinie“ oder aktuell durch das „E-Prüfzeichen“ nach. Es befindet sich in einem Kreis mit einer entsprechenden
Zahl, die uns verrät, in welchem Land es die Prüfung bestanden hat. Ob es nun für die hintere Beleuchtung an Krafträdern zugelassen ist, verrät die eigentliche Prüfnummer 50R-… Hierbei handelt es
sich um die Anwendung einer ECE-Richtlinie. EG-Richtlinien gelten nur in der EG, ECE-Richtlinie weltweit!
In der Richtlinie 50 geht es u. a. um Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen. Welches Bauteil bzw.
welche Gruppe genau gemeint ist, verrät diese Prüfnummer nicht (außer bei Blinkern die 11 und 12). Der Ländercode E1 steht für Deutschland.
Die ECE schreibt natürlich auch die Größe der Lichtausbeute vor, die der Abnahme zu Grunde liegt. Durch den Vorbau einer Verkleidung oder das nachträgliche Einschwärzen ist daher nicht mehr sicher
gestellt, ob genügend Lux das Licht der Welt erblicken.
Seit März 2007 gesellt sich zu StVZO und EG die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Sie soll nach und nach erweitert werden und die StVZO ersetzen. Daher werden sukzessive Paragraphen aus der StVZO
gelöscht und in die FZV überführt. Ebenso der § 60 StVZO, der die Kriterien für die Kennzeichenbeleuchtung regelte. Nur: die Kennzeichenbeleuchtung bei Zweirädern ist in der neuen Verordnung nicht
mehr vorgeschrieben! In § 10 FZV (6) steht, dass das hintere Kennzeichen eine Beleuchtungseinrichtung haben muss, welches den technischen Vorschriften der EWG-Richtlinie 76/760 entspricht. Diese
Richtlinie weist aber grundsätzlich darauf hin, dass sie für Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern gilt – also nicht für Motorräder. Weiter wird auf die ECE-Regelung Nr. 4 verwiesen, jedoch mit dem
Zusatz „mit Ausnahme von Krafträdern“.
Da Verordnungen Gesetzeskraft haben, sollte man sich auf den Stand vom 01.03.2007 bzw. 03.02.2011 berufen – auch hier hat es keine Änderung gegeben – wenn jemand von der Rennleitung angehalten werden
sollte.
Bezüglich der mittigen Position des Rücklichts war vor Einführung der StVZO festgelegt, dass die Rückleuchte am weitest hinten liegenden Teil befestigt werden musste. Worum allerdings keiner
rumkommt, ist der allseits beliebte hintere Reflektor!
Siehe auch: www.stvzo.de
Angaben ohne Gewähr
Übersicht StVZO - FZV für Bremsleuchte, Rücklicht u. Kenzeichenbeleuchtung in Puncto Anordnung, Einschaltkontrolle, etc.
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