Eintragungen ...

Scheinwerfer

 

 

In der Regel reicht die serienmäßige Beleuchtung eines Motorrads für alle Lebenslagen. Soll diese aber ausgetauscht werden ist Vorsicht angesagt.

Bisher war es so, dass sich ältere Bikes neuerer Vorschriften bedienen konnten, wenn sie besser waren als die alten. Die StVZO machte es möglich, ebenso, dass EG- bzw. EWG-Richtlinien bei alten Bikes angewandt werden können. § 30 (4) ermöglicht Einzelrichtlinien, die im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG stehen, anzuwenden. Diese besagt, dass die Einzelrichtlinie 93/92 weiterhin Bestand hat, will heißen, dass die EG- bzw. EWG-Richtlinien auch bei alten StVZO-Fahrzeugen angewandt werden dürfen, ohne diese umtypen zu müssen. Bedingung ist nur, dass alle in der jeweiligen Richtlinie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Also nur die Highlights rauspicken geht nicht.

Für Motorräder mit Baujahr vor 1954 gibt es keine Bauartgenehmigung – somit kann man machen, was man möchte. Ab 1954 kam als Erkennungsmerkmal für die Zulässigkeit die Wellenlinie und aktueller Standard ist die Prüfung nach ECE – erkennbar an einem „E“ mit Zahl im Kreis. An diesem Symbol erkant man aber noch nicht, für welche Funktion das Leuchtmittel geprüft ist. Vielfach steht bei den kleinen Scheinwerfern er Zusatz „geprüft für Fernlicht“, obwohl zwei Kammern zu sehen sind. Das liegt daran, dass die andere Kammer ein Nebelscheinwerfer (B) ist. Somit wird zweifelsfrei noch ein Abblendlicht benötigt, denn anderenfalls erlischt die Betriebserlaubnis. Alternative: Ellipsoid-Scheinwerfer. Aber hier ist zu beachten, dass bei den EGlern noch ein Standlicht (Begrenzungsleuchte) zu verbauen ist.

Wem Ellipsoid-Scheinwerfer zu groß sind, der muss leider noch etwas warten, da LED noch/schon auf dem Vormarsch ist. Beim Xenon-Licht sorgt ein Vorschaltgerät 23.000 Volt, die zum Starten des Brenners benötigt werden, der einen Lichtbogen mit gleichbleibender Spannung von 12,4 Volt erzeugt. Trotz höherer Lichtausbeute wird die Batterie nur mit 35 Watt belastet. Bis zum Erreichen der vollen Leuchtkraft dauert es allerdings ca. 2 Sekunden, weshalb das Abblendlicht beim Einschalten des Fernlichts nicht erlöschen darf. ABER: Wegen der erhöhten Blendgefahr sind gem. StVZO und EG-Verordnungen eine Reinigungsanlage und automatische Leuchtweitenregulierung Pflicht! Möglicher Ausweg: Die für EG-Zulassungen zuständige ECE-Regelung 48 gilt erst ab vier Rädern, also nicht für Motorräder!


Genau diese Lücke hat sich BMW zu Nutze gemacht und bietet geprüfte Xenon-Scheinwerfer an. Ein einfacher Austausch von Halogen gegen Xenon bringt nämlich die Bauartgenehmigung eines normalen Schweinwerfers zu Fall, denn diese gibt auch an, welche Lichtquelle zu verwenden ist bzw. womit die Lichtausbeute getestet wurde. So steht es in § 49a StVZO, wonach folglich dann auch wieder die ABE erlischt. Wenn aber alles passt, steht der Xenon-Beleuchtung am EG-Bike nichts entgegen. StVZO-Zulassungen können sich hierzu derselben Hintertür wie bei den Doppelscheinwerfer bedienen. Also die Beleuchtung nach 93/92 EWG notfalls eintragen lassen, geprüften Xenon-Scheinwerfen ohne den Zusatzkrempel dran und alle sind glücklich.

Siehe auch: www.stvzo.de



Angaben ohne Gewähr


 

Vergleich StvZO - EU-Verordnung
Regelungen für Scheinwerfer für Abblend-, Fern- oder Nebellicht
Birnen (2).jpg
JPG-Datei [2.0 MB]
Kürzel Glühbirnentypen
Kürzel für Glühlampentypen, je nach Verwendungsart
Birnen.jpg
JPG-Datei [355.2 KB]
Kürzel Scheinwerfer
Kürzel Scheinwerfer
Kürzel, an denen die Ausführung bzw. der Verwendungszweck definiert ist.
Birnen (1).jpg
JPG-Datei [6.2 MB]